Rechtslage: Genehmigungsfreie Solaranlage?

Genehmigungsfreie Solaranlage: Ist es wahr, dass eine "Inselanlage mit Netzunterstützung" anmelde- und genehmigungsfrei errichtet werden darf?

Eine “Inselanlage mit Netzunterstützung” ist die ideale Lösung für sparbewusste Eigenheimbesitzer. Denn eine solche Off-Grid PV-Anlage ist kostengünstig, und kann mit 100% Eigennutzung richtig viel Energie einsparen. Doch wie steht es um das Thema “genehmigungsfreie Solaranlage”, und welche Vorschriften sind dabei beachten?

Ist es wahr, dass die “Inselanlage mit Netzunterstützung” eine genehmigungsfreie Solaranlage ist?

Die Inselanlage mit Netzunterstützung

Eine “Inselanlage mit Netzunterstützung” ist eine Off-Grid Hybrid Anlage mit einem eingehenden Netzanschluss. Im Gegensatz dazu besitzen klassische Insellösung keinen Anschluss ans öffentliche Niederspannungsnetz.

Das Problem: Jeder Inselanlage ohne Netzanschluss geht je nach Größe des Solarspeichers bei schlechtem Wetter früher oder später der Saft aus. Für Eigenheimbesitzer wäre das keine gute Lösung, denn bei schlechtem Wetter hätte man keinen Strom. Dafür gibt es jedoch eine gute Lösung.

Die Lösung: Hier kommt eine starke Fähigkeit des Off-Grid-Hybrid Inverters ins Spiel: Solche Geräte besitzen einen sog. “AC-IN” Anschluss – einen Eingang für den Anschluss ans öffentliche Netz. Das macht aus der klassischen Inselanlage eine “Inselanlage mit Netzunterstützung”. Eine solche Off-Grid Variante ist aus folgenden Gründen eine gute Lösung fürs Eigenheim:

Die "Inselanlage mit Netzunterstützung" (Off-Grid Hybrid) ist die ideale PV-Lösung für Eigenheimbesitzer. Die Lösung ist kostengünstig, spart maximal Energie, ist ausfallsicher, und kann anmelde- und genehmigungsfrei errichtet werden.
  • Kostengünstig: Eine Off-Grid Hybrid Anlage ist kostengünstiger als eine On-Grid Anlage gleicher Leistung
  • 100% Eigenverbrauch: Eine solche Anlage ist voll auf Eigenbedarf und maximale Energieeinsparung ausgerichtet.
  • Solar hat Vorrang: Bei Sonnenschein wird das Haus mit Solarstrom versorgt, und gleichzeitig der Solarspeicher aufgeladen.
  • Ausfallsicher: Bei schlechtem Wetter schaltet der Inverter auf den Solar-Akku um. Ist der Akku leer, wird automatisch auf Netzbetrieb umgeschaltet. Im Falle eines Blackouts wechselt der Inverter automatisch in den Notstrombetrieb .
  • Anmelde- und Genehmigungsfrei: Eine Off-Grid Anlage kann anmelde- und genehmigungsfrei errichtet werden.

Allerdings wird der letzte Punkt im Sinne der Rechtssicherheit kontrovers diskutiert. Hintergrund: In der beschriebenen Konfiguration besitzt die Anlage eine Verbindung zum öffentlichen Netz. Allerdings mit Rückschlagventil (*1) – schädliche Rückwirkungen auf das Netz sind hierdurch ausgeschlossen. Dennoch ist die Beurteilung der Rechtslage für dieses Szenario nicht ganz einfach. Immer wieder kommt deshalb die Frage:

Gibt es belastbare Quellen dafür, dass eine Inselanlage mit Netzunterstützung genehmigungsfrei ist?

Faktencheck: Alles was Recht ist – die Rechtslage

Es gibt tatsächlich belastbare und eindeutige Quellen:

  1. Das „Erneuerbare Energien Gesetz“  (EEG)
  2. Die „Niederspannungsanschlussverordnung“ (NAV) – oder auch Netzanschlussverordnung genannt

Diese zwei Gesetzestexte beschreiben die Rechte und Pflichten der Anbieter und Nutzer von „erneuerbaren Energien“, sowie technische Aspekte der Installation.

Allerdings mag die Tatsache überraschen, dass ausgerechnet das “Erneuerbare Energien Gesetz” und die “Niederspannungsanschlussverordnung” den Beleg für eine genehmigungsfreie Solaranlage liefern sollen. Beziehen sich doch alle Prediger des Gegenteils dessen – nämlich der „Genehmigungsoffenbarung“ – auf eben diese beiden Schriftstücke.

Die Genehmigungsoffenbarung

Die „Genehmigungsoffenbarung“ sind die 4 Genehmigungsthesen "besorgter VDE Experten": JEDE ans Niederspannungsnetz angeschlossene PV-Anlage ist im Marktstammdatenregister anzumelden, bedarf einer Genehmigung durch den Netzbetreiber, darf ausschließlich „durch ein eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden, Zuwiderhandlungen werden betraft.

Als „Genehmigungsoffenbarung“ bezeichnen wir in diesem Zusammenhang, die 4 Thesen, die von “besorgten VDE-Experten“, in einschlägigen Foren immer wieder vorgetragen werden. Nämlich:

dass JEDE ans Niederspannungsnetz angeschlossene PV-Anlage … :

  1. im Marktstammdatenregister anzumelden ist.
  2. einer Genehmigung durch den Netzbetreiber bedarf 
  3. sowie deren Installation ausschließlich „durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden“ darf
  4. und dass Zuwiderhandlungen mit Sanktionen wie Bußgeldern, Kündigung des Netzanschlusses, oder Schlimmerem bestraft werden können

Offenbar hat keiner der Experten die Gesetzestexte vor dem Hintergrund einer “genehmigungsfreien Solaranlage” wirklich gelesen. Anders lässt sich die unreflektierte Behauptung dieser 4 Thesen nicht erklären. Fakt ist: Die Verbreitung der Genehmigungsoffenbarung basiert auf Hörensagen.

Aber der Reihe nach:

Das „Erneuerbare Energien Gesetz“ (EEG)

  • Das EEG regelt finanzielle Aspekte für Akteure der Energiewende. Hauptaspekt des EEG ist die Formulierung klarer Richtlinien für Versteuerung von Gewinnen, sowie Richtlinien und Kenngrößen für die Inanspruchnahme finanzieller Anreize bzw. Förderung für Anbieter und Betreiber im Umfeld der erneuerbaren Energien. Das betrifft vor allem gewerbsmäßige Betreiber großer Energieerzeugungsanlagen wie Biogasanlagen, Windkraftanlagen, oder Freiflächen-Solaranlagen. Die finanziellen Vergütungen für den privaten Betrieb kleiner PV-Anlagen (Einspeisevergütung) werden im EEG ebenfalls geregelt – was jedoch nur einen folkloristischen Randaspekt des umfassenden Gesetzes darstellt.
  • Ebenfalls geregelt im EEG sind Bußgeldverfahren gegen Zuwiderhandlungen. Konkret sind hierzu im §85 Verstöße in Verbindung mit gewerbsmäßigem Energiehandel, Stromsteuerbefreiung, öffentliche Ausschreibungen, Ausfuhrkontrolle, Verordnungen für Biomasse in der Landwirtschaft, sowie einer Reihe anderer gewerbsmäßiger Verstöße benannt. Nicht benannt hingegen ist die Nichteintragung oder Nichtanmeldung einer privaten PV-Anlage. Dieses Versäumnis führt ausschließlich zum Verlust der Einspeisevergütung. In einschlägigen Foren führen „Experten“ immer wieder angeblich drohende Bußgelder im Fall einer Nichtanmeldung der PV-Anlage an. Das ist sachlich falsch, und gehört zu einer der beliebtesten urbanen Legenden der Solarwelt. Weder EEG, noch NAV, und auch kein anderes Gesetz lassen eine derartige Interpretation zu. Deshalb wurde in Deutschland bisher auch kein einziger derartiger Fall bekannt. Bei sogfältigem Studium des EEG (siehe §85) wird auch klar, weshalb das so ist.
  • Im Übrigen ist das Anmeldeformular im Marktstammdatenregister selbst bei bestem Willen ungeeignet für die Eintragung einer Off-Grid Anlage. Denn zur Auswahl des Anlagentyps stehen nur die Optionen “Volleinspeisung” und “Teileinspeisung”. Da eine Off-Grid Anlage aber prinzipiell nicht einspeisen kann, wäre die Eintragung spätestens an dieser Stelle ein Versehen oder gar eine Falschaussage. Daran ändert auch der daneben platzierte Hinweistext nichts, dass man auch bei 100% Eigenverbrauch die Teileinspeisungsoption anwählen soll. Denn gemeint ist hier die Nulleinspeisung (*2) – eine Sonderform der On-Grid Einspeisekonfiguration. Wohlmeinend könnte man hier auch von einer (hoffentlich) ungewollten Anstiftung zur Falschaussage sprechen 😉

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

  • Die NAV soll Rechte und Pflichten der Teilnehmer am Niederspannungsnetz regeln. Insbesondere ist davon das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer betroffen.
  • Die fraglichen Passagen für den Anschluss einer privaten PV-Anlage sind im berüchtigten §13 Absatz 2 zu finden – hier ein Auszug: "Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, dürfen ... Arbeiten außer durch den Netzbetreiber nur nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden..."
  • Entgegen dem EEG mangelt es der NAV an Klarheit im Hinblick auf den Geltungsbereich der Festlegungen. Deshalb wurden bisher bereits eine Reihe diffuser Formulierungen der Verordnung in etlichen Gerichtsprozessen klargestellt.
  • Insbesondere fragwürdig ist z.B. der Geltungsbereich des §13 (2) – nämlich, dass „Arbeiten (an der elektrischen Anlage) außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen“.
  • Die diffuse Ausdehnung des Geltungsbereiches des §13 auf die gesamte Haus-Elektrik im Sinne der Einschränkung auf  einen exklusiven Kreis von Ermächtigten, geht deutschen Gerichten zu weit. Gängige Rechtspraxis in Deutschland ist deshalb die Einschränkung des Geltungsbereichs auf den Teil der Anlage bis einschließlich des Stromzählers (Messeinrichtung). Sämtliche nach dem Stromzähler installierte Hauselektrik gehört nicht mehr zum Hoheitsgebiet des Netzbetreibers, sondern ist privatrechtliche Angelegenheit des Hausbesitzers.
  • So wurde im Urteil vom 13.01.2022 – 6 U 201/20 des LG Frankfurt am Main im Hinblick auf den Geltungsbereich der NAV u.a. folgendes festgestellt (Zeile 51):"... dass in dem Abschnitt zwischen dem elektrischen Hausanschluss und der Messeinrichtung (= Stromzähler) Installationsarbeiten einschließlich Instandhaltungsarbeiten nur durch Fachunternehmen durchgeführt werden dürfen. In dem nachfolgenden Abschnitt zwischen Stromkreisverteiler... und dem zu Steckdosen und Verteilerdosen führenden Leitungsnetz dürfen Instandhaltungsarbeiten auch von Nichtfachleuten ausgeführt werden". Oder anders ausgedrückt: “Alles was nach dem Stromzähler kommt, liegt nicht mehr im Hoheitsgebiet des Netzbetreibers”.
    Allerdings gibt es hiervon 2 Ausnahmen
    • On-Grid Einspeiseanlage: Hier greift die Formulierung in §13/2 der NAV „Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen“. Bedingt durch das technische Prinzip der Einspeisung, sind solche Rückwirkungen auf das Netz bei On-Grid-Invertern grundsätzlich nicht auszuschließen. Der Netzbetreiber hat also das Recht auf Zulassung und Genehmigung der Anlage, sowie die Installation und Abnahme durch ein „eingetragenes Installationsunternehmen“.
    • Wallbox: Ladeeinrichtungen sollen lt. §19 NAV dem Netzbetreiber gemeldet werden. Auch hier gibt es Kritik von unterschiedlichen Seiten – siehe z.B. die Stellungnahme des Verbandes der Automobilindustrie. Hier wird eine Bagatellgrenze von 3,6 kW gefordert, was bisher jedoch bisher nicht den Weg in die NAV gefunden hat.
  • Generell vermittelt die NAV den Eindruck, dass es sich nicht um einen seriösen Gesetzestext im Sinne einer Regelung der Interessen gleichberechtigter Marktteilnehmer handelt, sondern dass es eher um ein von der Stromlobby forciertes Ermächtigungspapier geht. Deswegen existieren auch eine Reihe berechtigter Kritiken an Formulierungen der NAV.
    Bsp. „Stellungnahme durch den Verband der Automobilindustrie zu Änderungen der NAV 2019“. Der Wikipedia Artikel zur NAV ist ebenfalls erhellend und in gewissem Sinne auch erheiternd, da das Kapitel „Kritik“ deutlich mehr Raum einnimmt, als der eigentliche Wikipedia Artikel.

Was heißt das nun für die genehmigungsfreie Solaranlage?

  • Die On-Grid Einspeiseanlage
    • ist im Sinne des EEG und der NAV anmelde- und genehmigungspflichtig.
    • Weiterhin gelten für On-Grid Einspeiseanlagen die Festlegungen von  §13(Absatz 2) der NAV zur Installation und Abnahme durch eingetragene Installationsunternehmen.
    • Hintergrund dafür ist die Einspeisung ins Niederspannungsnetz, und die damit verbundenen monetären Motive (EEG), sowie die technischen Auswirkungen des Einspeisevorgangs auf das Niederspannungsnetz (NAV).
    • Übrigens ändert auch eine Nulleinspeisung nichts an den obigen Aussagen. Die Nulleinspeisung ist eine Sonderform der Konfiguration eines On-Grid Inverters. Hierbei wird die Anlage so konfiguriert, dass sämtliche erzeugte Solarenergie nicht eingespeist, sondern vollständig selbst verbraucht wird. Nulleinspeisung einer On-Grid-Anlage ist aber nicht zu verwechseln mit Nichteinspeisung bei einer Off-Grid-Anlage. Denn im Unterschied zur On-Grid-Anlage kann die Off-Grid-Anlage technisch bedingt nicht einspeisen. Eine On-Grid-Anlage könnte das trotz Nulleinspeise-Konfiguration sehr wohl (z.B. durch einen technischen Fehler), und unterliegt daher allen relevanten Vorschriften des EEG und der NAV.
  • Die Off-Grid Hybrid PV Anlage (Inselanlage mit Netzunterstützung)
    • Für die “Inselanlage mit Netzunterstützung” (Off-Grid Hybrid) kann infolge des nicht zutreffenden Geltungsbereichs keines der beiden Gesetze zur Anwendung kommen.
    • EEG Geltungsbereich: Off-Grid Hybrid Inverter können prinzipbedingt keine Energie ins Netz einspeisen. Vergütungen oder Förderungen im Sinne des EEG können und sollen für diesen Anlagentyp nicht in Anspruch genommen werden. Die Regelungen des EEG sind für diesen Anlagentyp deshalb nicht relevant.
    • NAV Geltungsbereich: Off-Grid Hybrid Inverter können prinzipbedingt keine „Unzulässigen Rückwirkungen“ auf das Netz verursachen, da eine Einspeisung technisch bei diesem Gerätetyp nicht möglich ist. Der Netzanschluss solcher Geräte entspricht eher dem Funktionsprinzip eines Rückschlagventils (*1). Darüber hinaus erfolgt die Installation dieser Anlagen grundsätzlich hinter dem Stromzähler. Im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung kann eine „Inselanlage mit Netzunterstützung“ nicht anderes bewertet werden, als jedes andere stationär angeschlossene elektrische Gerät wie z.B. ein Elektroherd. Eine Off-Grid Hybrid Anlage unterliegt deshalb nicht dem Geltungsbereich der NAV.
    • Auch das oft vorgetragene “Nulleinspeise-Argument”, und die daraus angeblich folgende Anmeldepflicht auch für reine Eigenverbrauchsanlagen ist bestenfalls ein tragischer Irrtum. Die Nulleinspeisung (*2) gibt es nur bei On-Grid-Anlagen. Off-Grid-Anlagen besitzen keine Nulleinspeise-Konfiguration. Vielmehr können und wollen sie prinzipbedingt nichts einspeisen. Man spricht hier auch von “Nichteinspeisung”.
      Tipp: Interessante Hintergrundinforationen zur Einspeisung, und auch zur Nulleinspeisung findest du im Beitrag “Das Wasserexperiment“.

Fazit zur genehmigungsfreien Solaranlage

  • Eine genehmigungsfreie Solaranlage mit Netzanschluss ist möglich. Eine Inselanlage mit Netzunterstützung kann anmelde- und genehmigungsfrei errichtet werden.
  • Das bedeutet jedoch nicht, dass man die Installation einer solchen Anlage als „Bastelprojekt“ betrachten sollte. Jede elektrische Anlage muss den jeweils geltenden technischen Normen genügen (z.B. VDE).
  • Die Entscheidung, auf welche Weise diese technischen Normen eingehalten werden können, obliegt dem Hausbesitzer. Ob er die Installation einem Fachmann überträgt, oder die Anlage mit entsprechenden Kenntnissen in Eigenregie errichtet, ist im Sinne des Gesetzes nicht relevant. Im Maximalfall kann es zu zivilrechtlichen Streitigkeiten kommen, wenn Personen oder Gegenstände durch die Anlage in Mitleidenschaft gezogen werden. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte also ein Fachunternehmen beauftragen. Allerdings könnte auch eine mögliche fehlerhafte Installation durch ein später insolventes Fachunternehmen mit ähnlichen zivilrechtlichen Problemen enden. Eine hundertprozentige Sicherheit gibt es bei keinem komplexen Bauprojekt.

Diese Ausführungen sollen dem Leser helfen, eine fundierte Entscheidung im Hinblick auf eine genehmigungsfreie Solaranlage zu treffen. Sie können und sollen dem Leser keine Entscheidung abnehmen. Am Ende obliegt die Anschaffung und Planung einer Solaranlage der persönlichen Verantwortung eines jeden Betroffenen höchstselbst.

Oder um mit Erich Kästner zu sprechen:
„Wirds besser? Wirds schlimmer? fragt man alljährlich. Seien wir ehrlich: Leben ist immer lebensgefährlich”

Legende:

*1) Der AC-IN Anschluss eines Off-Grid Hybrid Inverters ist eine elektrische Einbahnstraße. Das Konzept entspricht dem eines Rückschlagventils. Strom kann nur aus dem öffentlichen Netz in die Anlage hineinfließen – nicht umgekehrt. Deshalb kann es bei einer Off-Grid Anlage keine “Schädlichen Rückwirkungen” auf das Netz geben. Bei On-Grid Invertern ist es anders. Hier kann der Strom in beide Richtungen fließen. Deshalb sind On-Grid Anlagen anmeldepflichtig.

*2) Im Beitrag “Das Wasserexperiment” wird das Prinzip der Einspeisung erklärt. Das “Experiment” #3 beschreibt hierbei auch das Konzept der “Nulleinspeisung”

In unserem Solarbringer-Wiki findest du viele interessante Beiträge rund um das Thema Solarenergie:

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